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Verjährung droht!!!

Ab 01.01.2012 können Schadensersatz-
ansprüche
verjähren, wenn der Vertrags-
abschluss 10 Jahre zurückliegt.
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Renate Bansemir
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Familienpflegezeitgesetz seit 01.01.2012 in Kraft

Am 01.01.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten. Es sind nun zwei gesetzliche Regelungen vorhanden, die Möglichkeit für Arbeitnehmer zur Pflege von Familienangehörigen schaffen sollen.

Nach diesem Gesetz können Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber eine sogenannte Familienpflegezeit vereinbaren, d.h. dass für die Dauer von längstens 24 Monaten die Arbeitszeit verringert werden kann. Während der Familienpflegezeit muss jedoch der Arbeitnehmer mindestens 15 Wochenstunden arbeiten. Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, d.h. der Arbeitgeber muss einverstanden sein.

Während dieser Familienpflegezeit erhält der Arbeitnehmer zur Abminderung seines Lohnausfalles eine Lohnaufstockung. Die Regelung ist vergleichbar mit zur Altersteilzeit. Die Lohnaufstockung kann durch den Abbau des vorhandenen Arbeitswertguthabens finanziert werden, es können auch negative Wertguthaben gebildet werden. Der Arbeitnehmer gleicht das Wertguthaben nach dem Ende der Familienpflegezeit wieder aus durch Mehrarbeit. Die Vorleistung kann der Arbeitgeber durch den Staat zwischenfinanzieren lassen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen gegen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erwirbt.

Während der Familienpflegezeit besteht ein Sonderkündigungsschutz für den Arbeitnehmer, so dass der Arbeitgeber nur mit Zustimmung der entsprechenden Behörde kündigen kann.

Daneben gilt auch das Pflegezeitgesetz, welches Arbeitnehmern die Möglichkeit gibt, im Falle eines pflegerischen Akutereignisses für maximal 10 Tage von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit zu werden. Unter bestimmten Umständen besteht auch ein Anspruch auf völlige Freistellung von der Arbeit für längstens 6 Monate (sogenannte Pflegezeit). Für beide Fälle sieht das Gesetz keine Lohnfortzahlung vor.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Renate Bansemir

Weitere Gesetzesänderungen zum 01.01.2012 im Arbeitsrecht:

- Vergünstigungen im Steuerrecht für Arbeitnehmer durch Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages rückwirkend für 2011 von 920 € auf 1000 €.

- Es entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für den Bezug von Kindergeld.

- Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde auf 2013 verschoben, damit bleibt die Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2012 gültig.

- Ab 2012 beginnt die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre

- Für die Beschäftigten in der Zeitarbeitsbranche gelten ab 01.01.2012 bis 31.10.2013 verbindliche gesetzliche Mindestlöhne

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