
Renate Bansemir
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Die Verknüpfung eines Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalts in einem Arbeitsvertrag bezüglich einer Sonderzahlung führt nach der Rechtsprechung des BAG dazu, dass der Arbeitgeber weiterhin diese Sonderzahlung zu leisten hat, weil diese vertragliche Regelung unklar ist.
Bei Sonderzahlungen entsteht nur dann kein Anspruch auf künftige Zahlungen (nachdem dreimal vorbehaltlos bezahlt wurde), wenn der Vorbehalt des Arbeitgebersund die Freiwilligkeit der Zahlung im Arbeitsvertrag klar und unmissverständlich formuliert ist.
Die Erklärung darf nicht mehrdeutig sein oder im Widerspruch zu anderen Vertragsregelungen entstehen. Zum Beispiel muss deshalb im Arbeitsvertrag ausdrücklich angegeben sein, dass auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird (siehe BAG,Urteil vom 08.12.2010 – 10 AZR 671/09).
Auch bei allen weiteren Fragen zum Thema Arbeitsrecht wie z.B zu Kündigung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz etc. steht Ihnen in unserer Anwaltskanzlei in Ulm Frau Rechtsanwältin Renate Bansemir, Fachanwältin für Arbeitsrecht gerne beratend und vertretend zur Seite.
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