
Renate Bansemir
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Bei Eingang einer Kündigung(bzw. Anweisung) des Arbeitgebers, die der Arbeitgeber oder der Geschäftsführer nicht persönlich unterschrieben hat, ist nach Eingang stets unverzüglichdie Berechtigung und Position desjenigen zu prüfen, der das Schriftstück unterzeichnet hat.
Gegebenenfalls kann die Erklärung (§ 174 BGB) zurückgewiesen werden, wenn der Bevollmächtigte keine Originalvollmacht beigefügt hat. Da dies jedoch nur unverzüglich, das heißt maximal fünf bis sieben Tage gegenüber dem Arbeitgeber oder Geschäftsführer möglich ist, ist dies sofort nach Erhalt der Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls rechtlicher Rat einzuholen.
Hier hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14.04.2011 aktuell mit dieser Sachlage beschäftigt.
Auch bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht wie z.B, zum Lohn, Lohnfortzahlung, Mutterschutz, Krankheit etc. steht Ihnen in unserer Anwaltskanzlei in Ulm Frau Rechtsanwältin Renate Bansemir, Fachanwältin für Arbeitsrecht gerne beratend und vertretend zur Seite.
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