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Verjährung droht!!!

Ab 01.01.2012 können Schadensersatz-
ansprüche
verjähren, wenn der Vertrags-
abschluss 10 Jahre zurückliegt.
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Renate Bansemir
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Arbeitsrecht: Neue Rechte von Leiharbeitnehmern führen zu neuen Pflichten der Entleiherbetriebe

Zum 01.12.2011 tritt die reformierte Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Es sind dort wesentliche Änderungen enthalten, über die wir Sie informieren wollen, insbesondere in den §§ 13 a und 13 b.

Es ergeben sich folgende neue Pflichten für Entleiherbetriebe:

1.    Informationspflicht des Entleiherbetriebes gegenüber seinen Leiharbeitern

Gemäß § 13 a AÜG muss der Entleiherbetrieb die bei ihm beschäftigten Leiharbeitnehmer über freie Stellen informieren.

Diese Informationspflicht gilt für alle freien Stellen, nicht nur für solche, die aufgrund der Eignung für den einzelnen Leiharbeitnehmer in Betracht kommen. An den bekannten Informationsstellen im Betrieb oder allgemein zugänglichen Informationsquellen hat die Information zu erfolgen (z.B. Schwarzes Brett, Intranet, Rundmail, etc.,  eine Auslegung im Personalbüro ist nicht ausreichend).

Die Mitteilung muss exakte Informationen enthalten, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsteilen, so hat die Bekanntmachung in allen Betrieben oder Betriebsteilen zu erfolgen.

Wenn diese Informationspflicht des Entleiherbetriebes verletzt wird, kann der Leiharbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch haben.

Außerdem kann dies eine Ordnungswidrigkeit sein (Geldbuße bis zu 2.500,00 €) und der Betriebsrat könnte ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 BetrVG haben bei der Einstellung eines anderen Bewerbers, wenn zuvor diese Informationspflicht verletzt wurde.

Einen Einstellungsanspruch hat der Leiharbeitnehmer nicht.

2.    Pflicht des Entleihbetriebes zur Zugangsgewährung seiner Leiharbeiter zu allen Gemeinschaftseinrichtungen

Nach § 13 b AÜG muss der Entleiherbetrieb dem Leiharbeitnehmer Zugang zu allen Gemeinschaftseinrichtungen gewähren, z.B. Betriebskindergarten, andere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung, Beförderungsmittel, etc.

Der Zugang ist unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern. Eine Ausnahme sieht das Gesetz hier nur dann vor, wenn ein unverhältnismäßig hoher Organisations- oder Verwaltungsaufwand erforderlich wäre, z.B., wenn ein Leiharbeitnehmer nur ganz kurze Zeit im Betrieb ist.

Wenn dieses Zugangsrecht verweigert wird, können auch hier Schadensersatzansprüche des Leiharbeitnehmers gegeben sein, ebenso wiederum eine Ordnungswidrigkeit.

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Auch bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht wie z.B. zum Urlaub, Urlaubsanspruch, Lohn, Lohnfortzahlung, Kündigung steht Ihnen in unserer Anwaltskanzlei in Ulm Frau Rechtsanwältin Renate Bansemir, Fachanwältin für Arbeitsrecht gerne beratend und vertretend zur Seite.

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